Satzung des Vereins „Initiative für Demokratie und Aufklärung“

§1 Name und Sitz

1.         Der Verein führt folgenden Namen: „Initiative für Demokratie und Aufklärung“.

2.         Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“

3.         Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.

4.         Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1.         Zweck des Vereins sind:

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; gem. §52 Abs.2 Nr. 1 AO,
  • die Förderung von Kunst und Kultur, gem. §52 Abs. 2 Nr.5 AO,
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; gem. §52 Abs.2 Nr. 10 AO,
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; gem. §52 Abs. 2 Nr. 13 AO,
  • die Forderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern: gem. §52 Abs.2 Nr. 18 AO,
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; gem. §52 Abs. 2 Nr. 24 AO.

2.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO) in der jeweils gültigen Fassung, und zwar durch die Erhebung von Beiträgen, die Beschaffung von Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten übernimmt und trägt:

a.            für die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen und Aktionen zur Aufklärung in Bezug auf den Vereinszweck,

b.           die Erstellung und Verteilung von Flyern und diversem Informationsmaterial,

c.            die Förderung der Mitarbeit mit anderen ähnlichen Fördervereinen,

d.           Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Betreiben von Internetplattformen und Kanälen im Bereich Social-Media, mit deren Hilfe Personen in Dialog treten und sich austauschen können.

§3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Als Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen, Firmen, Behörden und Vereinigungen, Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmungen jedweder Rechtsform aufgenommen werden, deren Zweck und Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit § 2 dieser Satzung stehen.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder per eingescanntem Schreiben (an die E-Mailadresse

des Vereins) beantragt werden.

Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig unter Ausschluss des Rechtsweges. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

Folgende Mitgliedschaften sind im Verein möglich:

-aktive Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder, die sich persönlich aktiv und sachkundig an der Vereinsarbeit beteiligen), die stimmberechtigt sind,

-passive Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft), die an Versammlungen und Wahlen teilnehmen dürfen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch ein Schreiben an die Geschäftsstelle oder ein eingescanntes Schreiben (an die Emailadresse des Vereins) erfolgen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den während der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr entstandenen Verbindlichkeiten. Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder werden durch die Kündigung nicht berührt.

Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.         Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.         Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)           die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,

b)           den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen sowie den Vorstand und die Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,

c)           die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge fristgemäß zu zahlen,

d)           Vertraulichkeit bezüglich der Vereinsangelegenheiten im gebotenen Rahmen zu wahren,

e)           der Verein haftet gemäß § 31 BGB ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelung dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

2. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, zusätzlich zu ihrem von der Gebührenordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag 1 Stunde wöchentlich in Vereinsarbeit zu investieren. Sollten aktive Mitglieder dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Vorstand berechtigt, die aktive Mitgliedschaft in eine passive umzuwandeln.

§ 8 Beiträge

1.         Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

2.         Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.         Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

4.         Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.

5.         Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a)           die Mitgliederversammlungen,

b)           der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.         Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.

3.         Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4.         Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

5.         Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.         Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.         Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

8.         Anträge können gestellt werden von:

a)           jedem aktiven Mitglied,

b)           vom Vorstand.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche aktive Mitglieder des Vereins.

§ 12 Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

-dem Stellvertretenden Vorsitzenden

-dem Schriftführer.

2.         Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3.         Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von EINEM dem Verein vorstehenden Vereinsmitglied, entweder von dem ersten Vorsitzenden ODER von dem Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

4.         Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5.         Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §27 Abs. 3 i.V.m. §670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beitragen befreit.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  • Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  • Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1.         Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2.         Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3.         Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person: Heidelberger Tierschutzverein e.V.

§ 16 Mitgeltendes Recht

Für Sachverhalte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB zum Vereinsrecht in der zuletzt gültigen Fassung.

§17 Haftung

Die Haftung der Mitglieder für Schulden des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 18 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die sowohl dem entspricht, was die Mitglieder nach Sinn und Zweck des Vereins vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bedacht hätten, als auch den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügt.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Heidelberg.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Heidelberg, den 9.5. 2022